LSG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2008
L 29 B 414/08 AS NZB
Normen:
SGB II § 21 Abs. 4; SGB XII § 30 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 10745/06

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung, Verfassungsmäßigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2008 - Aktenzeichen L 29 B 414/08 AS NZB

DRsp Nr. 2009/4993

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung, Verfassungsmäßigkeit

Zweck der Regelung des § 21 Abs. 4 SGB II ist es, nicht jeden berufsbedingten Nachteil auszugleichen, sondern dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für den Personenkreis der behinderten Menschen aufgrund nicht ausreichend behindertengerecht ausgestalteter konkreter Arbeitsbedingungen oftmals besonders schwer ist, einen vorhandenen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Ausbildung durchzuführen. Hieraus folgt bereits, dass ein Gleichheitsverstoß oder Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nicht vorliegt, wenn andererseits der Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII nicht an eine geförderte Tätigkeit oder Ausbildung anknüpft.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 4; SGB XII § 30 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;