LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2017
L 19 SF 10/17 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4609/16

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der RegelleistungAussetzung der Vollstreckung durch einstweilige AnordnungOrdnungsgemäße ErmessensentscheidungAussetzung nur in Ausnahmefällen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen L 19 SF 10/17 ER

DRsp Nr. 2018/10268

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung Ordnungsgemäße Ermessensentscheidung Aussetzung nur in Ausnahmefällen

1. Bei der im Rahmen einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung auszuübenden Ermessensentscheidung sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titels mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen. 2. In die Ermessensentscheidung einzustellen sind die Folgen einer Ablehnung der Vollstreckungsaussetzung bei nachfolgender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einerseits und die Folgen einer Stattgabe des Aussetzungsantrages bei nachfolgender Zurückweisung der Beschwerde andererseits.3. Zu beachten ist der grundsätzliche Wille des Gesetzgebers, Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuzumessen. 4. Eine Aussetzung ist daher nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.

Tenor