LSG Hamburg - Urteil vom 20.11.2017
L 4 AY 3/14
Normen:
AsylbLG § 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AY 62/10

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLGNachzahlung von LeistungenWegfall der BedürftigkeitMaßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der ununterbrochen fortbestehenden Bedürftigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen L 4 AY 3/14

DRsp Nr. 2018/304

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG Nachzahlung von Leistungen Wegfall der Bedürftigkeit Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der ununterbrochen fortbestehenden Bedürftigkeit

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, scheidet eine Nachzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG aus, wenn die Bedürftigkeit inzwischen vorübergehend oder auf Dauer entfallen ist. 2. Denn unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier des AsylbLG) muss den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen. 3. Infolgedessen sind sie für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit ununterbrochen fortbesteht. 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der ununterbrochen fortbestehenden Bedürftigkeit ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand: