Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. September 2015 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen für den Zeitraum Juni und Juli 2012.
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