LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.10.2017
L 7 AS 1577/15
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 764/12

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss statt als DarlehenAnrechnung von VermögenTatsächliche Verwertbarkeit von Vermögen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1577/15

DRsp Nr. 2019/900

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehen Anrechnung von Vermögen Tatsächliche Verwertbarkeit von Vermögen

1. Vermögen ist im Sinne des SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. 2. Vermögensgegenstände sind nicht verwertbar, wenn in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist.3. Im Rahmen der tatsächlichen Verwertbarkeit ist auf die benötigte Zeit abzustellen, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. September 2015 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen für den Zeitraum Juni und Juli 2012.