LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.06.2018
L 4 AS 862/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1415/16

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAntrag auf Zulassung der BerufungVoraussetzungen einer zulassungsfreien Berufung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 862/17 NZB

DRsp Nr. 2018/10177

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Antrag auf Zulassung der Berufung Voraussetzungen einer zulassungsfreien Berufung

Die Frage, ob eine Berufung zulassungsfrei statthaft ist, beurteilt sich allein nach der vom SG getroffenen Entscheidung bzw. danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie die Erstattung von Fahrkosten wegen Fahrten in ihren ehemaligen Heimatstaat begehrte.