LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.05.2018
L 4 AS 913/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2014/17

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für einen UnionsbürgerÜbernahme der Bedeutung des Hauptsacheverfahrens durch ein EilverfahrenAnforderung an die Glaubhaftmachung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 913/17 B ER

DRsp Nr. 2018/9048

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für einen Unionsbürger Übernahme der Bedeutung des Hauptsacheverfahrens durch ein Eilverfahren Anforderung an die Glaubhaftmachung

1. Wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. 2. Insoweit dürfen die Anforderung an die Glaubhaftmachung durch einen Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannt werden; sie haben sich am Rechtsschutzziel unter Beachtung des Grundrechtsschutzes zu orientieren, das ein Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt. 3. Es ist Aufgabe der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen.