LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2017
L 7 AS 2491/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3069/16

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsBedarfsgemeinschaftGemeinsame Haushaltsführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2491/16 B ER

DRsp Nr. 2017/5640

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Bedarfsgemeinschaft Gemeinsame Haushaltsführung

1. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert ein Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung und ein Wirtschaften der Partner "aus einem Topf". 2. Entscheidend für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. 3. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müssen gemeinschaftlich erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. 4. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Tenor