LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2017
L 19 AS 2138/17 B ER; L 19 AS 2139/17 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3960/17

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsEinstweiliger RechtsschutzKein Anordnungsgrund für Leistungen für die VergangenheitAusnahmen bei Fortwirkung und aktueller Notlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2138/17 B ER; L 19 AS 2139/17 B

DRsp Nr. 2018/44

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Einstweiliger Rechtsschutz Kein Anordnungsgrund für Leistungen für die Vergangenheit Ausnahmen bei Fortwirkung und aktueller Notlage

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. 2. Ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben, soweit ein Antragsteller Leistungen für einen im Zeitpunkt der Antragstellung beim erstinstanzlichen Gericht bereits zurückliegenden Zeitraum begehrt. 3. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, das heißt gegenwärtigen Notlage erforderlich sind. 4. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolge dessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Tenor