LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2017
L 2 AS 890/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a)-b); GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 f.;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1220/17

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerVorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 890/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11218

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses

1. Für ein Scheinarbeitsverhältnis, das niemals tatsächlich "gelebt" worden ist, spricht, wenn sich ein tatsächlicher Zufluss von Arbeitsentgelt nicht feststellen lässt. 2. Aus Art. 1 Abs. 1 GG i,V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgt zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts ist dem Gesetzgeber aber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. 3. Dabei kann auch die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass es Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren, wenn ihr Existenzminimum hier nicht gesichert ist; sie halten sich aufgrund einer autonomen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland auf und können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen. 4. Die Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums kann daher für den Personenkreis der arbeitsuchenden Unionsbürger auch durch die in § 23 Abs. 3 bis vorgesehenen, lediglich als Überbrückungsleistungen ausgestalteten Ansprüche erfolgen.