LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2017
L 7 AS 737/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 478/17

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsLeistungsausschluss für EU-AusländerWeite Auslegung des ArbeitnehmerbegriffsEntgelt aus einer geringfügigen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 737/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8607

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungsausschluss für EU-Ausländer Weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs Entgelt aus einer geringfügigen Tätigkeit

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen; die Höhe des monatlichen Entgelts aus einer geringfügigen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vom 03.04.2017 bis zum 30.09.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U, L, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller, die im Beschwerdeverfahren noch die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 03.04.2017 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehren, ist begründet.