Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az.: Au 3 K 14.660) wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die 1965 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ihr Masterstudium der Pharmazeutischen Bioprozesstechnik an der TU München nach dem
I.
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