VGH Bayern - Beschluss vom 12.10.2015
12 ZB 14.1954
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 25 Abs. 1; BVG § 25 Abs. 3 Nr. 1; BVG § 26 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX § 33 Abs. 4 S. 1; BAföG § 7 Abs. 1a; KFürsV § 1 Abs. 1; KFürsV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 14.660

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ein Masterstudium i.R.d. Opferentschädigung

VGH Bayern, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 14.1954

DRsp Nr. 2015/18889

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ein Masterstudium i.R.d. Opferentschädigung

Wird eine Hochschulausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Opferentschädigungsgesetz gefördert und soll mit dieser Förderung ein angemessener Ausgleich der Schädigungsfolgen erreicht werden, beschränkt sich die Förderung nicht allein auf ein Bachelorstudium, sondern umfasst bei Eignung der Anspruchsberechtigten auch das entsprechende Masterstudium.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az.: Au 3 K 14.660) wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 25 Abs. 1; BVG § 25 Abs. 3 Nr. 1; BVG § 26 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX § 33 Abs. 4 S. 1; BAföG § 7 Abs. 1a; KFürsV § 1 Abs. 1; KFürsV § 1 Abs. 2;

Gründe

Die 1965 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ihr Masterstudium der Pharmazeutischen Bioprozesstechnik an der TU München nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

I.