LSG Sachsen - Urteil vom 01.12.2016
L 3 AL 100/15
Normen:
SGB III § 112; SGB IX § 33; SGB IX § 53 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 270/14

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenÜbernahme höherer FahrkostenGeringfügige Fahrpreiserhöhung

LSG Sachsen, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen L 3 AL 100/15

DRsp Nr. 2017/7116

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übernahme höherer Fahrkosten Geringfügige Fahrpreiserhöhung

1. Nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX hat bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei Monate andauert. 2. Bei dem Tatbestandsmerkmal "nicht geringfügig" in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. 3. Der Behörde steht bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmales kein Beurteilungsspielraum zu. 4. Eine gesetzliche Definition dessen, was nicht geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist, gibt es nicht. 5. Eine prozentuale Preiserhöhung von 5 % bis teilweise zu 10 % wird als noch geringfügig angesehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 112; SGB IX § 33; SGB IX § 53 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand: