LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2017
L 8 R 488/16 B
Normen:
SGB X § 44; ZPO §§ 114 ff.; AVG § 18e Abs. 1; SGB IV § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 904/15

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenZwischenübergangsgeldVerfahren PKHBeschwerdeHinreichende Erfolgsaussicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen L 8 R 488/16 B

DRsp Nr. 2017/5635

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zwischenübergangsgeld Verfahren PKH Beschwerde Hinreichende Erfolgsaussicht

1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht zum Einen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, zum Anderen, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten strittig ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde. 2. Zu § 18e Abs. 1 AVG hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine analoge Anwendung auf die Zeit zwischen zwei medizinischen Maßnahmen in Betracht kommt, wenn diese im Verhältnis zueinander gesamtplanfähig und -pflichtig sind. 3. Inwiefern sich diese Rechtsprechung auf § 51 Abs. 1 SGB IX übertragen lässt, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. 4. Die Beantwortung dieser Frage ist aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen als schwierig einzustufen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.4.2016 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin O , L-straße 00, E, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB X § 44; §§ ff.;