LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2022
L 19 AS 929/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 7 Abs. 1 S. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 3746/22

Leistungsanspruch arbeitsuchender Ausländer ohne festen WohnsitzLeistungen gemäß dem SGB II bei arbeitsuchendem AusländerAnordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei rückwirkenden LeistungenVoraussetzungen einstweiliger Anordnung bei Leistungen gemäß dem SGB IIAbzug bei Leistungsanspruch gemäß dem SGB II im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 929/22 B ER

DRsp Nr. 2023/3640

Leistungsanspruch arbeitsuchender Ausländer ohne festen Wohnsitz Leistungen gemäß dem SGB II bei arbeitsuchendem Ausländer Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei rückwirkenden Leistungen Voraussetzungen einstweiliger Anordnung bei Leistungen gemäß dem SGB II Abzug bei Leistungsanspruch gemäß dem SGB II im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

1. Eine ununterbrochene fünfjährige Meldung im Bundesgebiet nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist keine gesetzliche Voraussetzung einer Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II.2. Nach erstmaliger Anmeldung ist lediglich der Nachweis eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2022 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 22. Juli 2022 bis 30. Juni 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft eines Bescheides über den am 22. Juli 2022 gestellten Leistungsantrag, monatlich in Höhe von 80 Prozent des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.