Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2022 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 22. Juli 2022 bis 30. Juni 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft eines Bescheides über den am 22. Juli 2022 gestellten Leistungsantrag, monatlich in Höhe von 80 Prozent des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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