Leistungsanspruch von Asylbewerbern nach der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 104a AufenthG
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 7 B 287/08 AS ER
DRsp Nr. 2008/20515
Leistungsanspruch von Asylbewerbern nach der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 104aAufenthG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4AsylbLG sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60aAufenthG besitzen. Durch die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 104aAufenthG ändert sich der Status nicht. Die statusverbessernden Wirkungen eines Aufenthaltstitels nach § 104aAufenthG treten erst mit Erteilung der Erlaubnis ein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]