LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.09.2008
L 7 B 287/08 AS ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG § 60a § 104a ;

Leistungsanspruch von Asylbewerbern nach der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 104a AufenthG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 7 B 287/08 AS ER

DRsp Nr. 2008/20515

Leistungsanspruch von Asylbewerbern nach der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 104a AufenthG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen. Durch die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 104a AufenthG ändert sich der Status nicht. Die statusverbessernden Wirkungen eines Aufenthaltstitels nach § 104a AufenthG treten erst mit Erteilung der Erlaubnis ein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG § 60a § 104a ;