BVerfG - Beschluß vom 22.05.2003
1 BvR 452/99
Normen:
SGB VI § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1084
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 P 12/97 R
LSG Niedersachsen, vom 23.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen L 4/3 P 28/96

Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen

BVerfG, Beschluß vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 452/99

DRsp Nr. 2003/12577

Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung gem. § 14 Abs. 1 SGB XI nur zu Gunsten von Menschen mit somatischen Erkrankungen oder Behinderungen besteht, da die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit in einem Sozialleistungssystem wie der sozialen Pflegeversicherung besonders groß ist.

Normenkette:

SGB VI § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungsansprüche von Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen leiden.