Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Arbeitgeber nicht nur entscheiden, welches Versorgungssystem er benutzen will, sondern auch, welche Leistungsart er den Mitarbeitern versprechen will.
Da das BetrAVG keine bestimmte Leistungsart vorschreibt und die bAV eine der drei Säulen des staatlichen Vorsorgekonzeptes ist, bestehend aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der bAV und der privaten Vorsorge, versprachen die Arbeitgeber in den alten Versorgungsordnungen zumeist zusätzliche Renten, die die gesetzlichen Renten ergänzen sollten. Dadurch ähneln sich auch die Begriffe der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Diese Gleichartigkeit gehört in der betriebsrentenrechtlichen Praxis der Vergangenheit an. Da diese Zusagen für die Arbeitgeber zu großen Finanzierungsproblemen geführt haben, findet man in modernen Versorgungswerken fast nur noch Zusagen auf einen bestimmten Kapitalbetrag, der dann einmalig oder in Rentenbeträgen ausgezahlt werden kann. Dabei wurden Alters- und Hinterbliebenenrenten durch ablösende Betriebsvereinbarung zunehmend durch Einmalbeträge ersetzt (vgl. Teil 9/3).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|