Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2019 sowie der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 03. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2015 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheides vom 02. Dezember 2014 der Klägerin dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB Il für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 zu gewähren.
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