LAG München - Urteil vom 12.12.2007
11 Sa 453/07
Normen:
BGB § 157 § 162 Abs. 1 § 315 Absatz 3 Satz 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5194/04

Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bei variabler Vergütung und lückenhafter Zielvereinbarung

LAG München, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 453/07

DRsp Nr. 2008/14506

Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bei variabler Vergütung und lückenhafter Zielvereinbarung

1. Haben die Parteien vertraglich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin vorbehalten sondern lediglich das Recht, die Berechnungsgrößen festzulegen, auf Grund derer das Leistungsentgelt des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Leistung am Ende eines jeden Jahres zu errechnen ist, enthält der Arbeitsvertrag für den Fall, dass die Arbeitgeberin von ihrem Recht, die Berechnungsgrößen in der im Vertrag beschriebenen Weise festzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat, eine Lücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB zu schließen ist.2. Lässt die vertragliche Vereinbarung den Willen der Parteien erkennen, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen Zusatzverdienst von bis zu 40 % der Grundvergütung zu erhalten, dass dieser Zusatzverdienst jedoch nicht vertraglich festgeschrieben sondern einer an den Interessen beider Vertragsparteien orientierten Disposition der Arbeitgeberin vorbehalten sein sollte, hätten die Parteien für den Fall des Fehlens einer Zielfestsetzung jedenfalls vereinbart, dass eine Leistungsbestimmung durch die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB bei einer Obergrenze von 40 % des Grundgehalts erfolgen soll.