ArbG Bielefeld, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1702/20
Leistungsbestimmung nach billigem ErmessenGerichtliche Überprüfung der arbeitgeberseitigen LeistungsbestimmungUmsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW
LAG Hamm, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 460/21
DRsp Nr. 2022/14484
Leistungsbestimmung nach billigem ErmessenGerichtliche Überprüfung der arbeitgeberseitigen LeistungsbestimmungUmsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5LPVG NRW
1. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106GewO, § 315 Abs. 1BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum.2. Dem Gericht obliegt nach § 106GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt.
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