LAG Hamm - Urteil vom 02.11.2021
17 Sa 460/21
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; TV-L § 12 Anl. 1 EntgO EG 13;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1702/20

Leistungsbestimmung nach billigem ErmessenGerichtliche Überprüfung der arbeitgeberseitigen LeistungsbestimmungUmsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW

LAG Hamm, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 460/21

DRsp Nr. 2022/14484

Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Gerichtliche Überprüfung der arbeitgeberseitigen Leistungsbestimmung Umsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW

1. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. 2. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt.