LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2018
6 Sa 1383/16
Normen:
BGB § 140; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; Dienstvereinbarung betriebliche Altersversorgung (i.d.F.v. 06.12.2007) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3380/13

Leistungsklage und FeststellungsklageUmdeutung einer als Dienstvereinbarung konzipierten Versorgungsordnung in eine GesamtzusageWahlrecht und Risikosphäre bei Entscheidung zwischen zwei Versorgungswegen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 1383/16

DRsp Nr. 2023/4039

Leistungsklage und Feststellungsklage Umdeutung einer als Dienstvereinbarung konzipierten Versorgungsordnung in eine Gesamtzusage Wahlrecht und Risikosphäre bei Entscheidung zwischen zwei Versorgungswegen

1. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozessökonomie zu einer sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. In Streitigkeiten um Betriebsrenten ist dies sehr häufig gegeben. 2. Findet eine als Dienstvereinbarung konzipierte Versorgungsordnung auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, hat aber der Arbeitgeber sich zu deren Anwendung verpflichtet hat, kann darin eine Gesamtzusage gesehen werden. Auf jeden Fall bestehen keine Bedenken gegen eine Umdeutung der als Dienstvereinbarung konzipierten Versorgungsordnung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB. 3. Kann der Beschäftigte zwischen einer Direktzusage des Arbeitgebers und einem über einen Dritten geführtes Versorgungswerk wählen und entscheidet er sich für ein bestimmtes Versorgungswerk, so fällt eine Änderung der Versorgung nach dem gewählten Versorgungswerk allein in seine Risikosphäre.

Tenor