BSG - Beschluß vom 22.12.1998
B 1 KR 26/97 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3, § 30 Abs. 1 ;

Leistungspflicht der Krankenkasse bei Zahnersatz, Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Behandlung

BSG, Beschluß vom 22.12.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 26/97 B

DRsp Nr. 1999/6579

Leistungspflicht der Krankenkasse bei Zahnersatz, Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Behandlung

1. Auch wenn die Behandlung aus anderen als zahnmedizinischen Gründen erforderlich wird, ist die Leistungspflicht der Krankenkasse bei Zahnersatz ist grundsätzlich auch dann auf einen Zuschuß beschränkt (vgl. BSG vom 8.3.1995 - 1 RK 7/94 = BSGE 76, 40 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5).2. Von Notfällen abgesehen scheidet eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V regelmäßig aus, wenn der Versicherte sich eine Behandlung außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung selbst beschafft, ohne die Gewährung der Leistung zuvor bei der Krankenkasse beantragt und deren Entscheidung abgewartet zu haben (vgl. ua BSG vom 15.4.1997 - 1 BK 31/96 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 mwN). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3, § 30 Abs. 1 ;

Gründe: