LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2018
L 11 KR 571/17 B
Normen:
SGB V § 33; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1529/16
SG Düsseldorf, vom 17.07.2017

Leistungspflicht der Krankenkasse für ein HilfsmittelPKH-VerfahrenAnforderungen an die ErfolgsaussichtNur entfernte Erfolgsaussichten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 571/17 B

DRsp Nr. 2018/4365

Leistungspflicht der Krankenkasse für ein Hilfsmittel PKH-Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussicht Nur entfernte Erfolgsaussichten

1. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO ist regelmäßig ohne vollständig abschließende tatbestandliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. 2. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. 3. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. 4. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.07.2017 abgeändert. Dem Kläger wird für den Rechtsstreit S 34 KR 1529/16 - SG Düsseldorf - ab 21.12.2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L bewilligt.

Normenkette:

SGB V § 33; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe