VG Freiburg - Urteil vom 19.06.2018
13 K 1912/16
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; BBesG § 42a Abs. 4 S. 4;

Leistungsprämie; Benachteiligungsverbot; Erschöpfung des Vergabebudgets; Erledigung; Erlöschensgrund

VG Freiburg, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 13 K 1912/16

DRsp Nr. 2018/11740

Leistungsprämie; Benachteiligungsverbot; Erschöpfung des Vergabebudgets; Erledigung; Erlöschensgrund

1. Allein mit der vollständigen Auszahlung des Vergabebudgets (vgl. § 42a Abs. 4 Satz 4 BBesG) erlischt ein möglicher Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie nicht (a.A. VG Berlin, Urt. v. 03.11.2017 - 26 K 51.16 -, juris Rn. 15). 2. Leistungsprämien i.S.d. § 42a BBesG i.V.m. § 4 BLBV gehören als Gelegenheit des beruflichen Fortkommens zum beruflichen Werdegang i.S.v. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG. Deren generelle Versagung wegen der Freistellung für die Personalratstätigkeit stellt eine Beeinträchtigung dieses beruflichen Werdegangs dar (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 21.05.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris Ls. 3, Rn. 28).

Der Bescheid des Hauptzollamts Köln vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25.06.2015 auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; BBesG § 42a Abs. 4 S. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2015.