LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2006
7 Sa 61/05
Normen:
BGB § 297 § 615 Satz 1 ; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 592/05

Leistungsunmöglichkeit bei Inhaftierung - Annahmeverzug des Arbeitgebers bei verweigerter Zustimmung zum Freigang des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 61/05

DRsp Nr. 2006/27768

Leistungsunmöglichkeit bei Inhaftierung - Annahmeverzug des Arbeitgebers bei verweigerter Zustimmung zum Freigang des Arbeitnehmers

1. Die Verbüßung einer Haftstrafe begründet ebenso wie eine vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft grundsätzlich die einen Annahmeverzug ausschließende Leistungsunmöglichkeit im Sinne des § 297 BGB.2. Ein Antrag auf Freigang nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG beseitigte die Leistungsunmöglichkeit des inhaftierten Arbeitnehmers im Sinne des § 297 BGB nicht; denn der Inhaftierte hat gegenüber der Justizvollzugsanstalt keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Freigang.3. Hat die Straftat des Arbeitnehmers keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, ist die Arbeitgeberin kraft des bestehenden Arbeitsverhältnisses gehalten, in den Grenzen des Zumutbaren an der Erlangung des Freigängerstatus mitzuwirken, um dem Arbeitnehmer die vertragliche Arbeitsleistung zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 297 § 615 Satz 1 ; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug aus Anlass der von der Beklagten verweigerten Zustimmung zur Beschäftigung des Klägers im Freigang.