LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.06.1991
14 TaBV 1/91
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3 §§ 99 § 101 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 76
DB 1992, 744
DStR 1992, 1373
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 51
LAGE § 5 BetrVG 1972 Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 30.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 11/90

Leitender Angestellter: Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines Unternehmens

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 14 TaBV 1/91

DRsp Nr. 2002/6556

Leitender Angestellter: Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines Unternehmens

1. Der Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines Unternehmens, der in eigener Verantwortung über die Art und Höhe der Wiederauflage frei werdender Finanzanlagen im Umfang von 15 - 20 Mio DM jährlich bei einem Gesamtvolumen von 170 Mio DM und über die Finanzierung benötigter Mittel entscheidet, ist leitender Angestellter i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972. Die den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Aufgaben müssen nicht den überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers ausmachen.