LAG Köln - Urteil vom 20.04.2001
11 Sa 1396/00
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 318
DB 2001, 1512
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8423/99

leitender Angestellter: Voraussetzungen

LAG Köln, Urteil vom 20.04.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1396/00

DRsp Nr. 2002/3951

leitender Angestellter: Voraussetzungen

Die rein arbeitstechnische Durchführung unternehmerischer Entscheidungen oder eine Tätigkeit, die sich darin erschöpft, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, qualifiziert noch nicht zum leitenden Angestellten, auch wenn die Arbeitsergebnisse das Unternehmensschicksal entscheidend prägen können und der Angestellte aufgrund seines hohen Spezialisierungsgrades eine Monopolstellung im Unternehmen einnimmt (hier: EDV-Spezialist, der die Datenverarbeitung im Unternehmen aufbauen und vorantreiben soll).

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8423/99
Fundstellen
AuR 2001, 318
DB 2001, 1512