LAG Hamm - Urteil vom 22.04.1988
17 Sa 2000/87
Normen:
BAT § 2 Sonderregelung x; TVG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1988, 1856
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - Urteil- 2 Ca 437/87 - 02.09.1987,

Leitstelle für Feuerschutz - feuerwehrtechnischer Dienst - Vollarbeit - Arbeitsbereitschaft

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.1988 - Aktenzeichen 17 Sa 2000/87

DRsp Nr. 2000/8298

Leitstelle für Feuerschutz - feuerwehrtechnischer Dienst - Vollarbeit - Arbeitsbereitschaft

1. Der Einsatz von Angestellten in Leitstellen für den Feuerschutz ist als feuerwehrtechnischer Dienst i.S. von § 2 Sonderregelung x BAT einzustufen. 2. Das Abhören der Funkkanäle und das Überwachen der Kontrolleinrichtungen der Leitstelle für den Feuerschutz sind als Vollarbeit und nicht als Arbeitsbereitschaft anzusehen. Damit steht den in der Leitstelle eingesetzten Angestellten für die Arbeitszeit über acht Stunden täglich die Überstundenvergütung nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen, die nach § 2 Sonderregelung x BAT anzuwenden sind, zu.

Normenkette:

BAT § 2 Sonderregelung x; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich zuletzt in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Beklagte dem Kläger die tatsächliche Einsatzzeit in der Feuerwehrleitstelle in B die bei einer 12-Stunden-Schicht über 8 Stunden hinaus ging, mit Überstundenvergütung zu bezahlen hat. Dabei geht es um den Zeitraum vom 08.03.1985 bis 31.12.1986.

Soweit der Kläger daneben für 1985 und 1986 Dienstbefreiung für an Wochenfeiertagen erbrachte Arbeit vom Beklagten gerichtlich geltend gemacht hatte, hat er diesbezüglich im Berufungstermin am 22.04.1988 seine Klage zurückgenommen.