LAG Köln - Urteil vom 20.08.2008
9 Sa 408/08
Normen:
TV ÜL § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3163/07

Leitungsfunktion; befristete Übertragung; Sachgrund

LAG Köln, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 408/08

DRsp Nr. 2008/19875

Leitungsfunktion; befristete Übertragung; Sachgrund

»1. Wird die befristete Übertragung einer Leitungsfunktion beim Deutschlandfunk (jetzt: DeutschlandRadio) um weniger als fünf Jahre verlängert, obwohl nach § 3 TV ÜL eine Verlängerung jeweils mindestens fünf Jahre betragen soll, so bedarf die Unterschreitung sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Dauer eines sachlichen Grundes. 2. Die bloße Unsicherheit darüber, ob der höherwertige Funktionsarbeitsplatz nach künftigen Organisationsänderungen noch bestehen wird, stellt keinen sachlichen Grund dar.«

Normenkette:

TV ÜL § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Übertragung einer Leitungsfunktion.

Der Kläger, geboren am 27. Januar 1952, ist bei der Beklagten (vormals: D ) seit dem 24. Januar 1977 beschäftigt, und zwar zunächst als Toningenieur. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21. Januar 1977 finden u. a. die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.

Im Tarifvertrag zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 10. Oktober 1996 (im weiteren: TV ÜL) ist Folgendes bestimmt:

§ 3 Befristung

Die erstmalige Befristung muss zwischen 3 und 5 Jahren betragen; die weiteren Befristungen sollen jeweils mindestens 5 Jahre betragen.