Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Übertragung einer Leitungsfunktion.
Der Kläger, geboren am 27. Januar 1952, ist bei der Beklagten (vormals: D ) seit dem 24. Januar 1977 beschäftigt, und zwar zunächst als Toningenieur. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21. Januar 1977 finden u. a. die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.
Im Tarifvertrag zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 10. Oktober 1996 (im weiteren: TV ÜL) ist Folgendes bestimmt:
§ 3 Befristung
Die erstmalige Befristung muss zwischen 3 und 5 Jahren betragen; die weiteren Befristungen sollen jeweils mindestens 5 Jahre betragen.
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