BVerwG - Beschluss vom 04.06.2010
6 PB 4.10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 4; BGB § 626; BPersVG § 75 Abs. 1; BlnPersVG § 81 Abs. 2 S. 1; BlnPersVG § 83 Abs. 3 S. 4; BlnPersVG § 87 Nr. 8; BAT § 54;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 502
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 60 PV 1.09
VG Berlin, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 A 23.08

Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin im Fall einer außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ohne überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Beurteilungsspielraums und Bewertungsspielraums einer Einigungsstelle im Fall einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 6 PB 4.10

DRsp Nr. 2010/12384

Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin im Fall einer außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ohne überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Beurteilungsspielraums und Bewertungsspielraums einer Einigungsstelle im Fall einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

1. Seit Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008, GVBl S. 206, ist in den Fällen einer außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ohne überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse ein Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG ausgeschlossen.2. Die Einigungsstelle hat im Falle einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungs- und Bewertungsspielraum.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 4; BGB § 626; BPersVG § 75 Abs. 1; BlnPersVG § 81 Abs. 2 S. 1; BlnPersVG § 83 Abs. 3 S. 4; BlnPersVG § 87 Nr. 8; BAT § 54;

Gründe