LG Köln - Urteil vom 21.08.1991
24 O 125/90
Normen:
BGB §§ 242, 389, 404, 412 ; BetrAVG § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 2 ; HGB §§ 128, 161 Abs. 2 ; ZPO §§ 850c, ZPO § 850e Nr. 2 Buchstabe a;
Fundstellen:
DB 1992, 640

LG Köln - Urteil vom 21.08.1991 (24 O 125/90) - DRsp Nr. 2000/1904

LG Köln, Urteil vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 24 O 125/90

DRsp Nr. 2000/1904

1. Enthält eine Versorgungszusage den Passus: "Die Gesellschafter können für Ansprüche aus dieser Altersversorgung nicht persönlich haftbar gemacht werden.", ist dieser gegenüber dem Pensionsversicherungsverein auch dann unwirksam, wenn der Haftungsausschluss vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vereinbart wurde. 2. Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung ist eine besondere Form der Arbeitsvergütung und damit Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, für deren Erfüllung gem. §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB auch die persönlich haftenden Gesellschafter der KG mit ihrem persönlichen Vermögen haften. 3. Zur Ermittlung des pfändungsfreien Einkommens können Sozialversicherungsrente und Betriebsrente bei einer Aufrechnungslage auch ohne einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts nach § 850e Nr. 2 Buchst a ZPO zusammengerechnet werden.

Normenkette:

BGB §§ 242, 389, 404, 412 ; BetrAVG § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 2 ; HGB §§ 128, 161 Abs. 2 ; ZPO §§ 850c, ZPO § 850e Nr. 2 Buchstabe a;

Tatbestand: