Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug zuletzt noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Zeit von März 2005 bis Februar 2007 erneut monatliche Lohnabrechnungen zu erteilen.
Der Kläger war in der Zeit von März 2005 bis Februar 2007 bei der Beklagten als Automechaniker bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. In § 6 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 01.03.2005 heißt es wie folgt:
"Der Arbeitnehmer bekommt seinen tatsächlich erarbeiteten Leistungslohn bzw. Leistungsecklohn."
Für die Monate März 2005 bis Februar 2007 erhielt der Kläger Lohnabrechnungen nebst entsprechender "Begleitzettel" für die Zeit von Januar 2006 bis Februar 2007 (Blatt 45 bis 59 d. A.).
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