LAG Thüringen - Urteil vom 07.06.2022
1 Sa 57/21
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 394 S. 1; BGB § 611a; ZPO § 850c Abs. 1 Nr. 1; RTV Maler-Lackierer v. 30.03.1992 (i.d.F.v. 21.10.2011) § 49;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 189/20

Lohnabrechnung als Streitlosstellung der Forderung im Sinne tariflicher AusschlussfristenStreitlosstellung und zweistufige tarifliche Ausschlussklausel

LAG Thüringen, Urteil vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 57/21

DRsp Nr. 2022/10725

Lohnabrechnung als "Streitlosstellung" der Forderung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen "Streitlosstellung" und zweistufige tarifliche Ausschlussklausel

1. Die in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung gilt als streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden. Die Begründung dafür liegt im Zweck der tariflichen Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll die Abrechnung prüfen, der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr weiter in Anspruch genommen zu werden. 2. Anerkannte Ansprüche müssen nicht mehr geltend gemacht werden. Nach einer Streitlosstellung des Anspruchs ist eine Geltendmachung des Anspruchs jedenfalls auf der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussklausel überflüssig. Ist aber die erste Stufe überflüssig bzw. unanwendbar, kann auch die darauf folgende zweite Stufe der tariflichen Ausschlussklausel nicht zur Anwendung kommen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.09.2020 - Az. 2 Ca 189/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 394 S. 1; BGB § 611a; ZPO § 850c Abs. 1 Nr. 1; RTV Maler-Lackierer v. 30.03.1992 (i.d.F.v. 21.10.2011) § 49;

Tatbestand: