LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.1999
5 (18) Sa 1122/99
Normen:
BGB §§ 398 400 ; ZPO § 850c ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel - (1) 6 Ca 106/98 - 23.04.98,

Lohnabtretung: Abtretungsverbot - Pfändungsfreibeträge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 5 (18) Sa 1122/99

DRsp Nr. 2002/3697

Lohnabtretung: Abtretungsverbot - Pfändungsfreibeträge

1. Das Abtretungsverbot des § 400 BGB ist nicht zu beachten, wenn der Zedent eine wirtschaftlich gleiche Leistung vom Zessionar erhält, weil in einem solchen Fall der Schutzzweck des § 400 BGB nicht gefährdet wird. 2. Überlässt ein Vermieter seinem Mieter kostenlos eine Wohnung und lässt er sich hierfür auch die gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Lohnbestandteile abtreten, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Der Vermieter kann die ihm abgetretenen Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber des Mieters vor dem Arbeitsgericht klageweise geltend machen; er kann nicht auf das Vollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht verwiesen werden.

Normenkette:

BGB §§ 398 400 ; ZPO § 850c ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Vergütungszahlung in Anspruch nehmen kann.

Die Zeugin W., die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt war, schloss am 14.02.1997 - als Gesamtschuldnerin mit einem Herrn K. - einen Mietvertrag mit dem Kläger (Bl. 3 ff. d. A.). Hiernach vereinbarten die Mietvertragsparteien die Vermietung einer Wohnung von 83 qm zu einem Mietzins von DM 625,-- zuzüglich DM 325,-- Nebenkosten. Die Kaltmiete sollte ab dem 01.01.1998 auf DM 650,-- ansteigen.