Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Vergütungszahlung in Anspruch nehmen kann.
Die Zeugin W., die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt war, schloss am 14.02.1997 - als Gesamtschuldnerin mit einem Herrn K. - einen Mietvertrag mit dem Kläger (Bl. 3 ff. d. A.). Hiernach vereinbarten die Mietvertragsparteien die Vermietung einer Wohnung von 83 qm zu einem Mietzins von DM 625,-- zuzüglich DM 325,-- Nebenkosten. Die Kaltmiete sollte ab dem 01.01.1998 auf DM 650,-- ansteigen.
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