LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2006
8 Sa 920/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 614/05 vom 21.09.2005,

Lohnanspruch bei fehldatierter Freistellungserklärung - Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 920/05

DRsp Nr. 2006/28092

Lohnanspruch bei fehldatierter Freistellungserklärung - Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens

1. Durch die Freistellungserklärung der Arbeitgeberin ("bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses") kommt im Zusammenhang mit der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und bei entbehrlicher Annahmeerklärung des Arbeitnehmers (§ 151 BGB) ein rechtswirksamer Erlassvertrag zwischen den Parteien zustande.2. Ist dieser Erlassvertrag wegen fehlerhaft berechneter Kündigungsfrist lückenhaft, ist die entsprechende datenmäßige Regelung trotz ihres von der Arbeitgeberin hervorgehobenen Wortlauts entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen.3. Hierbei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie an den geregelten Fall (unzutreffend berechnete Kündigungsfrist) gedacht hätten; hierbei sind in der ergänzenden Auslegung sowohl individuelle wie objektive Kriterien mit einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers für den Monat April 2005 im Zusammenhang mit einer Freistellungserklärung.