I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.08.2009 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von abgerechnetem Lohn für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 sowie die Erstattung von Zahlungen an die Baukasse, die Beklagte hat dem Kläger eine Schadensersatzforderung entgegen gehalten, mit der sie sowohl vorprozessual als auch später prozessual aufgerechnet und diese später zum Gegenstand einer Hilfswiderklage gemacht hat.
Nach dem von der Beklagten vorformulierten "Anstellungsvertrag für Bauleiter" haben die Parteien eine Verfallfrist vereinbart. Diese lautet:
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