LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2009
13 Sa 2006/09
Normen:
BGB § 310 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4035/09

Lohnanspruch bei verspäteter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeberin; Auslegung arbeitsvertraglicher Verfallklausel; gerichtliche Geltendmachung durch Klageerhebung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 2006/09

DRsp Nr. 2010/39

Lohnanspruch bei verspäteter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeberin; Auslegung arbeitsvertraglicher Verfallklausel; gerichtliche Geltendmachung durch Klageerhebung

Bestimmt eine Ausschlussklausel, dass eine Forderung "gerichtlich geltend gemacht" werden muss, ist damit die Rechtshängigkeit einer Streitsache i.S.v. § 261 Abs. 1 ZPO gemeint. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung macht diese nicht rechtshängig.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.08.2009 - 11 Ca 4035/09 und 11 Ca 14358/09 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 12.482,19 Euro in der II. Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von abgerechnetem Lohn für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 sowie die Erstattung von Zahlungen an die Baukasse, die Beklagte hat dem Kläger eine Schadensersatzforderung entgegen gehalten, mit der sie sowohl vorprozessual als auch später prozessual aufgerechnet und diese später zum Gegenstand einer Hilfswiderklage gemacht hat.

Nach dem von der Beklagten vorformulierten "Anstellungsvertrag für Bauleiter" haben die Parteien eine Verfallfrist vereinbart. Diese lautet: