Die Klägerin beansprucht für drei Tage (6. April bis 8. April 1988) während einer Kurzarbeitsperiode Lohnzahlung in voller Höhe für 24 Arbeitsstunden. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Kurzarbeitergeld zurück, das von der Beklagten an die Klägerin ausbezahlt, aber vom Arbeitsamt nicht erstattet worden ist.
Die Klägerin war bei der Beklagten in deren Zweigwerk B als Näherin zu einem Stundenlohn von zuletzt 15,-- DM brutto beschäftigt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beantragte die Beklagte am 26. November 1987 für die Mitarbeiter des Zweigwerkes B Kurzarbeit beim Arbeitsamt R. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1987 wurde die Kurzarbeit vom Arbeitsamt L für die Zeit vom 3. Dezember 1987 bis 31. Mai 1988 bewilligt.
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