LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.05.2008
1 Sa 25/08
Normen:
DRK-Arbeitsbedingungen § 24 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster - öD 1 Ca 817 c/07 - 19.12.2007,

Lohnansprüche; Bewährungsaufstieg; Aussetzung; Nachholung; Bundestarifgemeinschaft; Tarifbindung; DRK; Arbeitsbedingungen; Reformtarifvertrag; Vergütungsstrukturen; Änderung; Übernahmebeschluss; Nichtübernahme; Rechtsfolgen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 25/08

DRsp Nr. 2008/20004

Lohnansprüche; Bewährungsaufstieg; Aussetzung; Nachholung; Bundestarifgemeinschaft; Tarifbindung; DRK; Arbeitsbedingungen; Reformtarifvertrag; Vergütungsstrukturen; Änderung; Übernahmebeschluss; Nichtübernahme; Rechtsfolgen

Normenkette:

DRK-Arbeitsbedingungen § 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Bewährungsaufstieg sowie um Lohnansprüche.

Der Kläger ist am ...1973 geboren, ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.01.2001 ist er bei beim Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah zunächst eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2001 vor. Mit Änderungsvertrag vom 22.03.2001 wandelten die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.04.2001 in ein unbefristetes um. Der Beklagte ist nicht Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).