LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.08.2011
5 Sa 11/11
Normen:
BGB § 387; BGB § 394; ZPO § 850a; ZPO § 850; ZPO § 322 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 812/09

Lohnforderung; Schadensersatz; Aufrechnung; Bruttoforderung; Nettoforderung; Spesen; Aufwendungsersatz; Steuerpflicht; Üblichkeit; Rechtskraft - Keine Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung und einen Spesenanspruch des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 11/11

DRsp Nr. 2011/18561

Lohnforderung; Schadensersatz; Aufrechnung; Bruttoforderung; Nettoforderung; Spesen; Aufwendungsersatz; Steuerpflicht; Üblichkeit; Rechtskraft - Keine Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung und einen Spesenanspruch des Arbeitnehmers

1. Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Denn andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Absatz 2 ZPO ist "die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig". Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78 ; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Brutto-Lohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt).