Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger gewährte Notdienstpauschale in die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen ist.
Die Beklagte hat ihren Unternehmenssitz in N . Sie betreibt in K eine Niederlassung. Dort ist der Kläger als Aufzugsmonteur beschäftigt. Er erhält einen festen monatlichen Bruttolohn nebst Zulagen. Die Beklagte wendet in ihrem Unternehmen - auch in ihrer Niederlassung in K - den Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 an. Der Manteltarifvertrag enthält auszugsweise folgende beiden Regelungen:
Lohn- und Gehaltszahlung
11.1 Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt ist jeweils der Kalendermonat.
11.2 ...
11.3 Monatslohn
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