BAG - Urteil vom 20.10.1993
5 AZR 674/92
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 9 ; MTV für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 §§ 11, 12 ; TVG § 1 ; ZPO § 145 Abs. 1, § 300 ;
Fundstellen:
DB 1994, 1626
EzA § 2 LohnFG Nr. 24
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 597/92
ArbG Köln, vom 28.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6682/91

Lohnfortzahlung: Berechnung - Einbeziehung einer Notdienstpauschale

BAG, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 674/92

DRsp Nr. 2001/292

Lohnfortzahlung: Berechnung - Einbeziehung einer Notdienstpauschale

(Lohnfortzahlung: Berechnung - Einbeziehung einer Notdienstpauschale) Die Notdienstpauschale zählt zu den Arbeitgeberleistungen, die bei der Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 9 ; MTV für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 §§ 11, 12 ; TVG § 1 ; ZPO § 145 Abs. 1, § 300 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger gewährte Notdienstpauschale in die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen ist.

Die Beklagte hat ihren Unternehmenssitz in N . Sie betreibt in K eine Niederlassung. Dort ist der Kläger als Aufzugsmonteur beschäftigt. Er erhält einen festen monatlichen Bruttolohn nebst Zulagen. Die Beklagte wendet in ihrem Unternehmen - auch in ihrer Niederlassung in K - den Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 an. Der Manteltarifvertrag enthält auszugsweise folgende beiden Regelungen:

Lohn- und Gehaltszahlung

11.1 Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt ist jeweils der Kalendermonat.

11.2 ...

11.3 Monatslohn