LFZG § 1 Abs. 1, § 9, § 2 Abs. 3 ; TVG § 1 (Auslegung), § 1 (Tarifverträge); MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. 2.1988 i.d.F. des ÄnderungsTV vom 6. 5.1990 § 9 Nr. 2, § 16 Nr. 1 lit.;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 2 LohnFG
BAGE 71, 86
BB 1993, 74
DB 1993, 98
EzA § 2 LohnFG Nr. 22
NZA 1993, 323
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1830/90
LAG Düsseldorf, vom 29.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 6/91
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
BAG, Urteil vom 05.08.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 407/91
DRsp Nr. 1996/6216
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
»Nach § 16 Nr. 1 Buchst. a) MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.2.1988 i.d.F. des ÄnderungsTV vom 6.5.1990 gilt für die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle das Referenzprinzip. Nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 2MTV ist die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf 5 Werktage von Monat bis Freitag zu verteilen. Die an Samstagen aufgrund einer Betriebsvereinbarung geleistete Mehrarbeit zählt nicht zur individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Fällt für einen gewerblichen Arbeitnehmer Samstagsarbeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus, so besteht für ihn aufgrund des tariflichen Referenzprinzips kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für diese ausgefallene Arbeitszeit.«
Normenkette:
LFZG § 1 Abs. 1, § 9, § 2 Abs. 3 ; TVG § 1 (Auslegung), § 1 (Tarifverträge); MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. 2.1988 i.d.F. des ÄnderungsTV vom 6. 5.1990 § 9 Nr. 2, § 16 Nr. 1 lit.;
Tatbestand:
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