Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4, 850g ZPO
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 5 K 2441/01
DRsp Nr. 2003/8273
Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4, 850gZPO
1. Eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, mit der im Rahmen einer Lohnpfändung gemäß § 319AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4; 850g ZPO gegenüber dem Drittschuldner (Arbeitgeber) verfügt wird, dass eine dem Vollstrekkungsschuldner gegenüber unterhaltsberechtigte Person wegen eigener Einkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise unberücksichtigt bleibt, stellt gegenüber dem Vollstreckungsschuldner einen belastenden Verwaltungsakt dar.2. Eine solche Anordnung oder ihre Änderung stellen Ermessensentscheidungen des FA als Vollstreckungsbehörde dar, die vom Vollstreckungsschuldner mit Einspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die Anordnung nach § 319AO i.V.m. § 850 c Abs. 4ZPO erledigt sich nicht in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2AO für die Vergangenheit, weil das Arbeitsverhältnis des Vollstreckungsschuldners mit dem Drittschuldner beendet wird.3. Der für die Anordnung maßgebliche Sachverhalt und die für sie erheblichen Ermessenserwägungen müssen dem Vollstreckungsschuldner spätestens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt werden.
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