FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2003
5 K 2441/01
Normen:
AO § 124 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 319 ; ZPO § 850 Abs. 4 ; ZPO § 850g ; FGO § 41 Abs. 2 Satz 1 ; FGO § 43 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 2 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 757

Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4, 850g ZPO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 5 K 2441/01

DRsp Nr. 2003/8273

Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4, 850g ZPO

1. Eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, mit der im Rahmen einer Lohnpfändung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4; 850g ZPO gegenüber dem Drittschuldner (Arbeitgeber) verfügt wird, dass eine dem Vollstrekkungsschuldner gegenüber unterhaltsberechtigte Person wegen eigener Einkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise unberücksichtigt bleibt, stellt gegenüber dem Vollstreckungsschuldner einen belastenden Verwaltungsakt dar. 2. Eine solche Anordnung oder ihre Änderung stellen Ermessensentscheidungen des FA als Vollstreckungsbehörde dar, die vom Vollstreckungsschuldner mit Einspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850 c Abs. 4 ZPO erledigt sich nicht in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO für die Vergangenheit, weil das Arbeitsverhältnis des Vollstreckungsschuldners mit dem Drittschuldner beendet wird. 3. Der für die Anordnung maßgebliche Sachverhalt und die für sie erheblichen Ermessenserwägungen müssen dem Vollstreckungsschuldner spätestens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt werden.