BAG - Urteil vom 19.10.2000
6 AZR 291/99
Normen:
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 bis 3 § 6 Abs. 1 und 2 ; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II vom 11. Juli 1966; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MT Arb (TV Lohngr V) vom 1. März 1996;
Fundstellen:
BAGE 96, 140
BB 2001, 1640
NZA 2002, 339
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 955/96
LAG Frankfurt/Main, vom 04.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2437/97

Lohnsicherung für Vorhandwerkerzulage; Weiterzahlung einer Vorhandwerkerzulage als Sicherungsbetrag nach dem TV über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder

BAG, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 291/99

DRsp Nr. 2002/12363

Lohnsicherung für Vorhandwerkerzulage; Weiterzahlung einer Vorhandwerkerzulage als Sicherungsbetrag nach dem TV über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder

»Eine Rationalisierungsmaßnahme führt zu einem Wechsel der Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987, wenn dem von der Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Arbeiter eine neue, andere Tätigkeit übertragen wird. Darauf, ob dies im Wege des Direktionsrechts erfolgt oder durch Änderungskündigung, kommt es nicht an (Aufgabe der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 15. Oktober 1992 - 6 AZR 342/91 -, AP MTB II Nr. 2)." Die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Vorhandwerker sowie der Widerruf der Bestellung ist ohne Änderung des Arbeitsvertrags möglich. Obwohl dadurch die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers als Handwerker unverändert bleibt, liegt ein Wechsel der Beschäftigung vor, denn die Tätigkeit als Vorhandwerker erfasst im Wesentlichen Führungs- und Koordinierungsaufgaben und verleiht diesem dadurch eine hervorgehobene Stellung in einer Gruppe von Arbeitern.

Normenkette:

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 bis 3 § 6 Abs. 1 und 2 ;