FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2003
3 K 218/99
Normen:
EStG (1990) § 19 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 42d ; EStG (1990) § 42e ; EStG (1990) § 8 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 38

Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers; Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 218/99

DRsp Nr. 2003/14841

Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers; Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

1. Findet eine vom Arbeitgeber als sogenannte Jahrestagung der Außendienste veranstaltete Mitarbeiterreise nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht im ausschließlich eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, da neben fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen auch in wesentlichem Umfang Programmpunkte von einigem Erlebniswert enthalten sind, so stellen die zur Finanzierung dieser Unternehmung getätigten Aufwendungen geldwerte Zuwendungen an die teilnehmenden Mitarbeiter dar. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, für den Lohnsteuer einzubehalten ist. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann er zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden. 2. Der geldwerte Vorteil ist mit den hierfür üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten. Nicht maßgeblich ist, welchen Betrag der einzelne Arbeitnehmer zur Erlangung des entsprechenden Vorteils hätte aufwenden müssen.