LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.02.2008
3 Sa 475/07
Normen:
BGB § 267 Abs. 1 § 268 § 387 § 388 § 394 § 611 Abs. 1 § 677 ; ZPO 850 a;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1608/07

Lohnvorschuss durch Bezahlung einer Kfz-Reparaturrechnung - Verrechnung ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 475/07

DRsp Nr. 2008/18616

Lohnvorschuss durch Bezahlung einer Kfz-Reparaturrechnung - Verrechnung ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird.2. Bezahlt die Arbeitgeberin in Absprache mit dem Arbeitnehmer die Rechnung einer Kfz-Werkstatt und gibt es neben den Lohnansprüchen keine sonstigen Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin, kann die Zahlung der Arbeitgeberin an die Kfz-Werkstatt nur in Bezug gesetzt werden auf noch nicht abgerechnete und auch künftig noch darüber hinaus entstehende Lohnforderungen des Arbeitnehmers.3. Wird der Arbeitsvertrag beendet, ist der Vorschuss auszugleichen; er kann mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet werden.4. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstellt, bedarf es zur Verrechnung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB (auch § 394 BGB findet keine Anwendung); die Arbeitgeberin darf daher grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen (§ 394 BGB mit § 850 a ff. ZPO) im Wege der Verrechnung Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen.

Normenkette: