LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.2010
L 5 KA 3673/10 ER-B
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; ÄBedarfsplRL § 38 Abs. 1; ÄBedarfsplRL § 39 S. 2; ÄBedarfsplRL § 42 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 2290/10

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.2010 (L 5 KA 3673/10 ER-B) - DRsp Nr. 2011/3314

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 5 KA 3673/10 ER-B

DRsp Nr. 2011/3314

Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50% in einem MVZ ist nur in dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich. Soll der im Wege der Nachfolgebesetzung anzustellende Arzt länger arbeiten, bedarf die Erhöhung der Arbeitszeit der Genehmigung des Zulassungsausschusses.

(Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum; zeitlicher Umfang der Tätigkeit) Maßgeblich für die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum ist der Umfang der Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 39 S. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie, der die Anknüpfung an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes vorgibt. Eine Erhöhung der Arbeitszeit bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; ÄBedarfsplRL § 38 Abs. 1;