LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.12.2010
L 13 AL 4629/10 ER-B
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 4587/10

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.12.2010 (L 13 AL 4629/10 ER-B) - DRsp Nr. 2011/19813

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 13 AL 4629/10 ER-B

DRsp Nr. 2011/19813

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin streitig, zugunsten des Antragstellers Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets (über 1.250,00 Euro monatlich) für die Einstellung eines Arbeitserziehers zu erbringen.

Bei dem am 1990 geborenen Antragsteller besteht ein Down-Syndrom. Das Amtsgericht hat seine Eltern zu Betreuern bestellt.

Der Antragsteller besuchte bis zum Endes des Schuljahres 2009/2010 die integrative Waldorfschule Emmendingen. Am 12. Februar 2010 beantragte er beim Ortenaukreis, ihm ab September 2010 ein persönliches Budgets zur Beschäftigung eines Arbeitserziehers zu gewähren, um zusammen mit einem weiteren behinderten jungen Erwachsenen im Stadtpark bei der Tierpflege beschäftigt werden zu können. Diesen Antrag leitete der Ortenaukreis zuständigkeitshalber an die Antragsgegnerin weiter.