Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten die Übernahme der Kosten für eine von der Klägerin beabsichtigte Sterilisation streitig.
Die 1968 geborene Klägerin steht bei der Beklagten im laufenden SGB-II-Leistungsbezug. Sie hat vier Kinder.
Da sie keine weiteren Kinder mehr wolle und Probleme mit der Antibabypille und der Spirale habe, beantragte die Klägerin am 18. Februar 2010 bei der Beklagten, die Übernahme der Kosten für eine beabsichtigte Sterilisation, was die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2010 ablehnte. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, eine akute Notsituation sei nicht erkennbar. Es könne der Klägerin zugemutet werden, die für eine Sterilisation notwendigen Mittel aus der Regelleistung anzusparen.
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