LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.05.2021
L 3 U 1001/20
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 5308/18

Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei der Teilnahme an einem Skitag des Unternehmens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen L 3 U 1001/20

DRsp Nr. 2021/8768

Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei der Teilnahme an einem Skitag des Unternehmens

Ein eintägiger, vom Unternehmer organisierter Skitag, der nicht in ein vorab erkennbares, auch sportlich nicht interessierte Mitarbeiter ansprechendes Veranstaltungsprogramm eingebettet ist, stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar (Anschluss an BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall im Streit.

Der 1966 geborene Kläger ist im Unfallzeitpunkt als Kaufmann bei der Fa. L. GmbH in K., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Fa. L. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist Tochterunternehmen der Konzernmutter L. R. GmbH (im Folgenden Konzernmutter) mit Sitz in G., Österreich.