LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.10.2012
L 11 KR 3908/12 B
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 821/12

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.10.2012 (L 11 KR 3908/12 B) - DRsp Nr. 2013/188

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 3908/12 B

DRsp Nr. 2013/188

Im Fall einer Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO bedarf es zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nicht bloß des Vortrags, es werde keine entsprechende Empfangseinrichtung unterhalten, sondern es ist näherer Vortrag dazu erforderlich, auf welchem Weg den Adressaten Post gewöhnlich erreicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am Montag, 03.09.2012, beim SG eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 27.07.2012, mit dem das SG die Gewährung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt K. abgelehnt hat, und der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.08.2012 zugestellt worden war, ist fristgerecht (§ 173 SGG) und zulässig.